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CTH 62

Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 62 (INTR 2013-08-07)

Vertrag Muršilis II. mit Tuppi-Teššup von Amurru

(akk. und heth. Fassung)

(CTH 62)

Textüberlieferung:

(akkadische Fassung CTH 62.I)

AA

KUB 3.14

Bo 5592

--

(hethitische Fassung CTH 62.II)

A

A1

KBo 50.28

456/z

Tempel I, Süd, Schnitt II, obere Schicht.

A2

(+) KBo 5.9

(+) Bo 2027

--

A3

(+) KBo 22.39

(+) Bo 69/957

Tempel I, Schutthalde vor Propylon.

B

B1

KUB 3.119

Bo 3011

--

B2

(+) KUB 14.5

(+) Bo 8190

--

B3

(+) KBo 50.25

(+) Bo 69/730

Tempel I, östlich vor Mag. 10, aus Kanal ohne Deckstein.

C

C1

KUB 21.49

Bo 2086

--

C2

(+) KUB 19.48

(+) Bo 9687

--

C3

(+) KUB 23.6

(+) Bo 10024

--

C4

(+) KBo 50.26

(+) 466/u1

Tempel I, L/19, aus altem Grabungsschutt.

D

KBo 16.19

6/w

Bk., q-r/11-12, Oberflächenschutt östlich Geb. D.

Literatur:

Winckler 1907, 44; Weidner 1923, 76-79; Friedrich 1926, 1-48; Goetze 1955, 203-205; Klengel 1969, 29, 32, 44, 45, 49, 55, 148, 149, 168, 206, 208, 209, 292, 302-304; Kestemont 1974, passim; Cornil – Lebrun 1975-1976, 96-100; Del Monte 1985, 161-167; Del Monte 1986, 160-176; Singer 1990, 150-151; Lebrun 1992, 17, 19-26; Beckman 1999, 59-64; Klengel 1999, 171 [A3] mit Anm. 144, 199ff.; Singer 2003b, 96-98; Altman 2004, 361-371; Heinhold-Krahmer 2006, 71-72 mit Anm. 91; Miller 2006a, V; Devecchi 2008, 368 sgg.; Freu – Mazoyer 2008, 51-53, 357-358; Groddek 2008, 41-43; Groddek 2008a, 22-25; Lorenz 2010, 257-258.

Editionsgeschichte:

Die akkadische Fassung des Vertrages liegt bis heute nur in einem größeren Fragment (AA) vor, das Hugo Winckler schon 1907, bald nach der Entdeckung (er kopierte den Text am 4.7.1907), in Übersetzung bekannt gemacht hat. Ernst F. Weidner publizierte1922 in KUB 3 eine Autographie und ein Jahr darauf eine Transliteration mit Übersetzung.

Den größten Teil des bis heute am besten erhaltenen Exemplars der hethitischen Fassung des Vertrages (A2) veröffentlichte 1921 Friedrich (Bedřich) Hrozný als KBo 5.9 („Vertrag von [Muršîliš II.] mit Abbi-Tešupaš, dem Fürsten von Amurru“). Ein Stück der Vs. II brach später ab und wurde als Bo 6691 gesondert inventarisiert (s. Košak, Konkordanz). Im folgenden Jahr publizierte E. Weidner ein weiteres Fragment der hethitischen Fassung (Bo 3011), das er als Duplikat zu KBo 5.9 und damit als Textzeugen eines weiteren Exemplars des Vertrages identifizieren konnte. Weitere Fragmente identifizierte und publizierte in den folgenden Jahren Albrecht Götze (Goetze): 1926 Bo 8190, 1927 Bo 9687 und 1928 Bo 2086.

Die letzteren beiden Fragmente wies Götze einem "einkolumnigen Duplikat" zu dem (zweikolumnigen) Exemplar KBo 5.9 zu.

Auf diesen Textzeugen basiert die erste Edition des Tuppi-Teššub-Vertrags von Friedrich 1926, 1-48.

Ein weiteres, von Götze 1929 ohne Identifikation publiziertes Fragment (Bo 10024) wurde später bei Laroche, CTH 62 als Manuskript D des Vertrages gebucht.

Peter Neves Nachgrabungen im Schutt der Grabungen Hugo Wincklers und Theodor Makridis erbrachten mehrere Fragmente des Vertrages, durch die als Fundort aller bis dahin bekannten Exemplare die Ostmagazine des Großen Tempels bestimmt werden konnten. 1974 publizierten H. Otten und Ch. Rüster das Fragment Bo 69/957, das schon zuvor von Cord Kühne und Otten 1971, 45 zitiert worden war. Drei weitere Fragmente, 456/z, Bo 69/730 und 466/u legte Jared L. Miller in KBo 50 vor.2

Zuletzt identifizierte Jürgen Lorenz 2010 das kleine Fragment 6/w als Duplikat zu CTH 62.II. Das Fragment ist von besonderem Interesse, weil es sich um den einzigen auf Büyükkale gefundenen Textzeugen des Tuppi-Teššub-Vertrages handelt.

Nach der Bearbeitung von Friedrich 1926 hat Del Monte 1986 eine neue Umschrift mit Übersetzung ins Italienische unter Berücksichtigung des inzwischen edierten Fragments KBo 22.393 vorgelegt. Außerdem sind mehrere Übersetzungen ins Englische veröffentlicht worden: Goetze 1955, Beckman 1999 und Singer 2003.

Für die vorliegende digitale Edition hat F. Fuscagni die hethitische, G. Wilhelm die akkadische Fassung bearbeitet; Wilhelm hat die beiden Fassungen kolonweise zusammengeführt und eine abschließende Durchsicht vorgenommen. Die Einleitung geht auf beide Autoren zurück.

Textübersicht und Datierung:

Die akkadische Fassung ist ebenso wie die Manuskripte B und C der hethitischen Fassung auf einer einkolumnigen Tafel niedergeschrieben. Das kleine Fragment 6/w (D) gehört wahrscheinlich ebenso zu einer einkolumnigen Tafel, da – wie Lorenz 2010, 257 bemerkt hat – die Zeilenlänge etwa der des Manuskripts B entspricht.

Die Bezeichnung der Manuskripte A, B und C der hethitischen Fassung geht auf Laroche, CTH 62, zurück, in dessen Zusammenstellung die hier als A2, B1(+)B2 und C1 entsprechend zugeordnet sind. Über die Zuordnung mehrerer Fragmente ohne direkten Anschluss sind jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. So weist Laroche das hier als C2 bezeichnete Fragment dem Manuskript B und unser Fragment C3 einem anderen, von ihm "D" genannten Manuskript zu. Das hier als A3 bezeichnete Fragment stellt er im "premier supplément" zu CTH (Laroche 1972) zum Manuskript B (so auch Del Monte 1986, 3; Beckman 1999,187; Groddek 2008a, 22). Wie jedoch F. Fuscagni durch den Schriftvergleich festgestellt hat, gehört das Fragment zu dem Manuskript A. Zu demselben Ergebnis führt auch die Berechnung der Zeichenzahl der Ergänzungen, die ergibt, das das Fragment zu einer zweikolumnigen Tafel gehören muss. Beckman folgt Laroche auch in der Zuordnung des hier als C2 bezeichneten Fragments zum Manuskript B, dem er außerdem das Fragment C3 (Laroche: D) zuweist.

Die Zuordnung der Fragmente A1, B3 und C4 schließt sich Miller an.

Die akkadische Fassung ist in einem "Mischduktus"4 geschrieben, der ein heth. Š́A (Vs. 21) neben einem ŠA mit mehr als zwei Waagerechten (u.a. Vs. 10)5, ein junges heth. LI (Vs. 1, 12) neben einem "fremden" LI (Vs. 5) aufweist. Für eine paläographische Datierung sind weitere Untersuchungen nötig.

Bei den hethitischen Manuskripten handelt es sich um zeitgenössische Abschriften oder um Abschriften der ersten Hälfte des 13. Jhs.6.

Der Vertrag gliedert sich folgendermaßen:

I.

§ 1

Kolon 1

Präambel

II.

§§ 2-4

Kola 2-38

Historische Einleitung: Großvater und Vater des Tuppi-teššup verhielten sich dem hethitischen Großkönig gegenüber stets loyal.

III.

(Lücke)

IV.

§ 5'

Kola 39-47

(Weitgehend fragmentarisch)

V.

§§ 6'-7'

Kola 48-59

Historische Einleitung: Muršili hat Tuppi-teššup trotz dessen Krankheit entsprechend dem Wunsch von dessen Vater in die Königswürde eingesetzt.

VI.

§ 7'

Kola 60-61

Gegenseitiger Schutz

VII.

§ 7'

Kola 62-67

Beidseitiger Schutz der Nachfolger

VIII.

§ 7'

Kola 68-77

Tuppi-Teššup muss Tribut in der Höhe des dem Großvater und dem Vater des Tuppi-Teššup auferlegten Tributs leisten.

IX.

§ 7'

Kola 71-74

Tuppi-Teššup darf keine Tributzahlung an Ägypten leisten.

X.

§ 7'

Kola 74-77

Verhalten Tuppi-teššups (?) im Falle eines Krieges mit Ägypten (fragmentarisch, danach kurze Lücke)

XI.

§ 8''

Kola 78-80

Wenn der König von Ḫatti und der König von Ägypten freundlichen Kontakt pflegen, darf dies auch Tuppi-Teššup tun.

XII.

§ 9''

Kola 81-87

Wenn der Großkönig und der König von Ägypten sich feindlich sind, darf Tuppi-Teššup keine Gesandten nach Ägypten schicken; er darf keinen Krieg gegen den König von Ḫatti führen und nicht Vasall des Königs von Ägypten werden.

XIII.

§ 10''

Kola 88-91

Tuppi-Teššup muss in seiner Außenpolitik dem König von Ḫatti folgen.

XIV.

§ 10''

Kola 92-96

Im Falle des Aufstandes eines Klientelstaates des Königs von Ḫatti muss Tuppi-Teššup militärische Hilfe leisten.

(danach kurze Lücke)

XV.

§ 11''

Kola 99-111

Tuppi-Teššup muss dem König von Ḫatti gegen auswärtige Feinde beistehen; er darf sich nicht neutral verhalten und darf den Feind nicht warnen.

XVI.

§ 12''

Kola 112-122

Tuppi-Teššup muss im Falle eines Aufstands in Ḫatti dem König von Ḫatti beistehen.

XVII.

§13''

Kola 123-126

Im Falle eines Angriffs gegen oder eines Aufstands in Amurru wird der König von Ḫatti Tuppi-Teššup militärische Hilfe leisten.

XVIII.

§ 14''

Kola 128-132

Tuppi-Teššup muss Truppen des Königs von Ḫatti in Amurru verproviantieren; während ihres Aufenthalts in Amurru sind dieser Truppen zu Wohlverhalten verpflichtet.

XIX.

§ 15''

Kola 133-143

Tuppi-Teššup muss flüchtige Kriegsgefangene des Königs von Ḫatti ausliefern.

XX.

§ 16''

Kola 144-145

Informationen über feindliche Äußerungen, die den König von Ḫatti betreffend, mitteilen.

XXI,

§ 16''

Kola 146-158

Tuppi-Teššup muss vertrauliche Mitteilungen und Anweisungen des Königs von Ḫatti für sich behalten. Wenn er glaubt, eine Anweisung nicht ausführen zu können, darf er remonstrieren, die abschließende Entscheidung liegt bei dem König von Ḫatti.

XXII.

§ 17''

Kola 159-170

Tuppi-Teššup muss Personen, die zum König von Ḫatti fliehen wollen, unterstützen und darf sie nicht anderswohin schicken.

XXIII.

§ 18''

Kola 171-179

Wenn Feinde des Königs von Ḫatti diesem entkommen und ins Land Amurru fliehen, darf Tuppi-Teššup ihnen nur mit Genehmigung des Königs von Ḫatti Besitz wegnehmen.

XXIV.

§ 19''

Kola 180-185

Tuppi-Teššup muss Flüchtlinge (aus Ḫatti?), die nach Amurru kommen, ausliefern.

(danach Lücke)

XXV.

§ 20'''

Kola 186-189

Schutzverpflichtung Tuppi-Teššups gegenüber dem König von Ḫatti und seinen Söhnen

XXVI

§ 24'''

Kola 190-203

Anrufung und Nennung der Schwurgottheiten

XXVII.

§25'''

Kola 204-206

Fluch

XXVIII.

§26'''

Kola 207-208

Segen

XXIX.

§27'''

Kolon 209

Kolophon

Historische Einleitung:

Lit.:

Klengel 1963, 32-55 – Klengel 1969, 302-306 – Bryce 1998, 216 n. 31 – Miller 2007 – Freu in: Freu – Mazoyer 2008, 51-53.

Tuppi-Teššup folgte seinem Vater DU-Teššups auf dem Thron von Amurru. Der Vertrag, den Muršili II. nach seinem 9. Regierungsjahr (Klengel 1969, 302) mit ihm schloss, ist die einzige Quelle für die Herkunft und den Regierungsantritt Tuppi-Teššups. Demzufolge starb sein Großvater Aziru in hohem Alter etwa im 7. oder 8. Regierungsjahr Muršilis. Die Regierung DU-Teššups, der seinen Sohn Tuppi-Teššup dem Großkönig gegenüber als Nachfolger benannt hatte, dauerte anscheinend nur kurz. Bei seiner Thronbesteigung stand Tuppi-Teššup wohl noch in jugendlichem Alter, denn bei Vertragsabschluss war er noch nicht verheiratet und hatte noch keinen Sohn. Muršili verweist darauf, dass er Tuppi-Teššup als König von Amurru akzeptierte, obwohl dieser krank war.

Tuppi-Teššup setzte die gegenüber Ḫatti loyale Politik seines Großvaters Aziru und seines Vaters DU-Teššup fort. Die Tributzahlungen, die Tuppi-Teššup vertragsgemäß an den Großkönig zu entrichten hat, betragen 300 Šeqel Gold, wie dies schon für seine Vorgänger galt.

Über die wahrscheinlich recht lange Regierungszeit des T. ist aus der Rückschau des Vertrages zwischen Ḫattušili III. und Pentešina von Amurru bekannt, dass er sich gegenüber dem Großkönig loyal verhielt. In einem Rechtsentscheid Muršilis II. (CTH 63) wendet der Großkönig sich gegen einen hethitischen Würdenträger, der Tuppi-Teššup Gefangene weggenommen hatte. Obwohl es sich um Gefangene handelte, die nach dem Aziru-Vertrag, aber auch nach § 15'' des Tuppi-Teššup-Vertrages an den Großkönig zurückzugeben waren, toleriert Muršili den Verbleib der Gefangenen in Amurru.

© Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz, "Hethitische Forschungen"

1

Textzusammenschluss mit 466/u von C. Kühne nach Mitteilung von H. Otten.

2

Das in KBo 50 als Zusatzstück zu CTH 62.II bezeichnete Fragment KBo 50.27 (so auch Groddek 2008a, 23-24), gehört mit direktem Anschluss zu CTH 51.I.C.

3

Das Fragment KBo 22.39 wurde auch in Cornil-Lebrun 1975-1976 und in Del Monte 1985 gesondert behandelt.

4

s. dazu Devecchi 2012 mit Lit.

5

Die schematische Wiedergabe mit vier Waagerechten in der Autographie von Weidner (Vs. 2, 5, 7, 10, 11) lässt sich an den Photos nicht durchgehend bestätigen.

6

KBo 16.19 ist zu klein für eine Datierung.


Editio ultima: 2013-08-07






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